UPDATE 30.03.2021: ab 31.03. Sport in der Gruppe nur mit aktuellem, offiziellen NEGATIVEN Coronatest
UPDATE 30. März 2021
In Absprache mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Sonsbeck gilt ab dem morgigen Mittwoch die jüngste Allgemeinverfügung des Kreises Wesel (Amtsblatt Nr. 10/21) . Demnach dürfen weiterhin 20 Kinder plus 2 Betreuer gemeinsam Sport treiben. Allerdings ist ein tagesaktueller, offizieller und natürlich negativer Coronatest vorzulegen. Hier bietet sich das Sonsbecker Testzentrum im ehemaligen Bauernhaus an. Die in der aktuellen Coronaschutzverordnung genannte Regelung mit 10 Kindern (§ 16 Corona-Notbremse) wird durch die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel außer Kraft gesetzt und durch die Vorlage eines bestätigten negativen Test-Ergebnisses ersetzt.
Erwachsene (> 14 Jahre) dürfen nur noch mit maximal einem weiteren Erwachsenen aus einem anderen Haushalt gemeinsam Sport treiben - ebenfalls mit tagesaktuellem, offiziellem und negativen Coronatest.
!!! Alle sonstigen Regelungen gelten natürlich unverändert weiter !!!
Beschluss vom 26.03.2021
Die Landesregierung hat die Beschlüsse von Anfang März leicht geändert. Weiterhin steht der SV Sonsbeck in engem Kontakt mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Sonsbeck und entscheidet je nach Infektionsgeschehen. Im Wesentlichen gelten die letzten Beschlüsse unverändert weiter. Wenn das Ordnungsamt der Gemeinde Sonsbeck feststellt, dass der betreffende Inzidenzwert steigt, gelten weitere Einschränkungen.
So oder so sind die Hygieneregelungen natürlich zu beachten. Insbesondere ist die Nachverfolgung absolut sicherzustellen - idealerweise über den nachfolgenden <<LINK>>
Anwesenheitsliste Willi-Lemkens-Sportpark
Die ab dem 29.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
- Personen allein
- Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
- Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
- Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
B. Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen (auch ohne Abstand). Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/ Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Hinweis des Landessportbundes NRW
Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
- die Regeln strikt einzuhalten,
- unverändert vorsichtig zu agieren,
- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Die einzelnen Abteilungen sind jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln, um zu beweisen, dass der Willi-Lemkens-Sportpark ein Ort für sicheres Sporttreiben ist.
Wie immer richten wir unsere Maßnahmen - neben den Verordnungen von Bund und Land - an den Empfehlungen des Landessportbundes NRW bzw. des Kreissportbundes Wesel (KSB Wesel) aus.Diese findet ihr hier:
KSB Wesel / LSB NRW

Alle Details sind der angehängten Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 05.03.2021 sowie der weiteren Links und Zusatzinformationen - insbesondere des Landessportbundes „LSB NRW“ - zu entnehmen.
Hier zudem die aktuelle komplette Coronaschutzverordnung
Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 29. März 2021
Hier geht es zu den Regelungen der Landesregierung NRW:

Alle bereits im letzten Jahr geltenden Regeln und Hygienekonzepte behalten selbstverständlich Gültigkeit und sind zwingend einzuhalten!